keyvisual



Gerd Kirchhübel
Warum?
Vollung/MeißnerSeite
Grundschule O.
Verfassungsbeschwerd
Mündliche Anhörung
Berufung Wald u. UVP
Petitionsrecht
Flächennutzungsplan
Klage Müllgebühren
Abwasser
Niederschlagswasser
Untätigkeitsklage
Schnellbrief Straße
Staatsministerium 95
Gebührenbezahlung 95
Fahrt nach Brüssel
Urteil Information
SächsUIG Gutachten
Informationen Bund
Informationsrecht EU
Info. Verwendung IWG
MKW Leppersdorf
Danke!
Impressum

Gerd Kirchhübel                                                                                                                                                                  Stand 22.02.2006 Bergstraße 22                                                                                                                                                                                          01896 Pulsnitz                                                                                                                                                                                                                                                                         Tel.    035955/41191

„Gesetz über den Zugang zu Umweltinformation für den Freistaat Sachsen“, DS 4/3410

Anhörung am 27.02.2006 vor den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft des Sächsischen Landtages 

Einführung

Die Aarhus-Konvention ist am 25. Juni 1998 unterzeichnet worden und am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Diese ist ein UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Bundesregierung hat mit der Zeichnung der Aarhus-Konvention am 21. Dezember 1998 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ziele und Inhalt der Konvention politisch unterstützt.                               

Für wen ist Aarhus- Konvention hauptsächlich gedacht? Dazu der Auszug zur Einführung in die Broschüre (Stand Januar 2004) zur Aarhus-Konvention von Herrn Jürgen Trittin Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

„…Erfahrungen haben gezeigt, dass Beschwerden aus der Bevölkerung dazu beitragen, die mangelnde Umsetzung von Gesetzen oder europäischen Richtlinien aufzudecken. Eine aktive Rolle der Bürgerinnen und Bürger verbessert so die Beachtung und Durchsetzung von Umweltvorschriften. Grundvoraussetzung für eine solche aktive Rolle aber ist, dass jede und jeder überhaupt die Möglichkeit hat, sich über die Umwelt zu informierten. Nur wenn Sie über den Zustand der Umwelt Bescheid wissen und Ihre Bedenken in Entscheidungsprozesse einbringen können, ist effektiver Umweltschutz möglich!Die Aarhus-Konvention erleichtert Ihnen in Zukunft, sich für den Umweltschutz zu engagieren.…“

Deshalb ist am 14.02.2003 die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 EWG des Rates in Kraft getreten.Diese neue Umweltinformationsrichtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum 14.02.2005 in Nationales Recht umzusetzen.

Mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2004 der Bundesrepublik Deutschland „Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetztes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel“, veröffentlicht am 28. Dezember 2004, wurde die Richtlinie 2003/4/EG in Nationales Recht umgesetzt. Jedoch ist das „neue Umweltinformationsgesetz“ und die dazugehörige Umweltinformationskostenverordnung erst am 14. Februar 2005 in Kraft getreten. Dieses Gesetz gilt aber nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Entwurf „Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen“ 

Die Zielstellung des Entwurfes dieses Gesetzes soll sein: „Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 EWG des Rates (Richtlinie 2003/4/EG). Er beschränkt sich auf die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG zwingend erforderlichen Regelungen.“

Dabei musste ich die Richtlinie 2003/4/EG, das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel, mit dem Gesetzesentwurf Gesetz über den Zugang zu Umweltinformation für den Freistaat Sachsen (SächsUIG) vergleichen. Dieses war sehr zeitaufwendig und kompliziert. Es wurden z.B. keine einheitlichen Begriffs- und Wortwahlen verwendet. So z.B. in der Richtlinie 2003/4/EG Artikel 5 Gebühren, beim UIG § 12 Kosten und beim SächsUIG § 13 Kosten, das ist noch die einfachste und verständlichste Variante. Es stimmt Artikel 5 (Gebühren) der Richtlinie 2003/4/EG inhaltlich nicht mit den §§ 5 des UIG und des SächsUIG überein, sondern der § 5 UIG regelt Ablehnung des Antrags und der § 5 SächsUIG Schutz öffentlicher Belange. Schutz öffentlicher Belange ist aber § 8 des UIG und ist in der Richtlinie 2003/4/EG Artikel 4 Ausnahmen. Das ist für die Bevölkerung (Bürger) und die Behörden, welche mit diesen 2 Gesetzen und der Richtlinie arbeiten müssen, sehr zeitaufwendig. Zusätzlich kann es dadurch zu Fehlern bei der Auslegung des Gesetzes kommen. Wann hätte man so eine Situation, wo die 2 Gesetze und die Richtlinie verglichen werden müssten? Wenn ich einen Antrag zur Umweltinformation stellen will, muss ich das UIG mit SächsUIG vergleichen, damit ich diesen an die richtige zuständige Behörde (Bund oder Land) richte. Dabei wird es erforderlich, die Richtlinie 2003/4/EG mit zu Rate zu ziehen.

Ich halte diese gewählte Form des SächsUIG als ungeeignet!  

Es steht nichts entgegen, das Sachsen ein Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) nach Artikel 34 der Verfassung des Freistaates Sachsen erlassen kann. Jedoch, wenn das SächsUIG zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG dienen soll, geht es nicht!

In der Richtlinie 2003/4/EG regelt der Artikel 10 die Umsetzung und da heißt es u.a.:  Die Mitglieds-staaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis….“ Mal davon abgesehen, dass die Zeit abgelaufen ist, steht da auch nicht, dass die Länder der Mitgliedsstaaten eine eigene Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen können.

Aber auch im gesamten Text der Richtlinie 2003/4/EG gibt es nur eine Stelle (Artikel 5 Gebühren), wo der Gesetzesgeber nicht die Mitgliedsstaaten für die Zuständigkeit festgelegt hat.

Ganz deutlich wird es, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG nur als Bundesgesetz möglich ist, wenn ich Nummer 6 der Gründe betrachte, denn da heißt es: „Die Unterschiede der in den Mitgliedsstaaten geltenden Vorschriften über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden können in der Gemeinschaft zu einer Ungleichheit hinsichtlich des Zugangs zu solchen Informationen oder hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen führen.“  

Da das Umweltinformationsgesetz jedoch nur für die Bundesbehörden zuständig ist, ergibt sich daraus eine Regelungslücke. Die Gerichte werden klären müssen, ob nicht das UIG auf Grund der Richtlinie 2003/4/EG doch für die Behörden auf regionaler und lokaler Ebene zuständig sind.

Auf Grund der Lage muss überprüft werden, unter welchen Bedingungen eine Generalverweisung auf das Bundesgesetz mit ergänzenden Gebührenverzeichnis, wenn überhaupt notwendig, denkbar wäre !  

Zum Inhalt SächsUIG                                                                                                                                                                                                                        

(ohne vorhergegangene rechtliche Betrachtung von mir mit zu berücksichtigen) Es kann sich ein Sächsisches Umweltinformationsgesetz nur im Rahmen der Richtlinie 2003/4/EG bewegen, wobei die 24 Gründe zu dieser auch noch mit beachtet werden müssen. Dabei darf von dem Ziel und dem Inhalt der Richtlinie 2003/4/EG nicht mit dem SächsUIG abgewichen oder eingeschränkt werden, jedoch könnte das SächsUIG über diese hinausgehen.

Dass keine Abweichungen sein dürfen, zeigt auch Grund Nr. 5 zu der Richtlinie 2003/4/EG; da steht: „Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“). Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Übereinkommen übereinstimmen.“

Einige Stellen in dem Entwurf des SächsUIG schränken aus meiner Sicht die Richtlinie 2003/4/EG ein bzw. sind nicht eindeutig definiert. So z.B. müsste aus dem SächsUIG § 3 Abs.1 Nr. 2 im Satz 1 herausgenommen werden: „wie Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung“ oder vor dem wie wird eingefügt „zum Beispiel“. Wenn nicht, bekommt man den Eindruck, nur diese 3 Bereiche hätten etwas mit umweltbezogener Daseinsvorsorge zu tun.   Zum § 9 Vorverfahren fehlt der Kostenrahmen! Im § 13 Abs.4… eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 bis 100 € …zu erheben reicht nicht aus. Es müsste schon mal heißen von 0 bis 100 €. Denn im Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 steht dazu:

„Dieses Verfahren muss zügig verlaufen und darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.“ 100 € sind z.B. für einen Harz IV-Empfänger keine geringen Kosten. Damit es zu keiner Abschreckung kommen kann, muss ein nachvollziehbarer Kostenrahmen erstellt werden.

Was die EU unter „zügig“ versteht, kann ich leider auch nicht nachvollziehen. Zügig ist kein Zeitbegriff und damit nicht nachprüfbar. Denn wenn ich z.B. zwei Männer von Ort A nach B fahren lasse, den einen mit dem Fahrrad und den anderen mit dem Auto, wobei jeder pro Tag 8 Stunden ohne Pause fährt, braucht der Autofahrer 1Tag und der Fahrradfahrer 10 Tage, und doch sind beide zügig gefahren.

Warum im § 9 des SächsUIG ein Unterschied zwischen der informationspflichtigen Stelle und einer privaten informationspflichtigen Stelle gemacht wird, leuchtet mir nicht ein. Da werden einmal die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verfahrensweg angegeben, in § 9 Abs. 1 und bei § 9 Abs. 3 privaten informationspflichtigen Stelle Teil II 8. Abschnitt der VwGO, schaut man da nach sind das die §§ 68 bis 80 a. Der § 9 Abs. 3 privaten informationspflichtigen Stelle regelt wenigstens der § 75 VwGO die Zeit für die Bearbeitung im Vorverfahren und zwar 3 Monate. Diese fehlt aber für die informationspflichtige Stelle § 9 Abs. 1. Diese 3 Monate stehen im Widerspruch zum UIG, im § 6 Abs.4 Satz 2 steht dazu folgendes: „Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.“ Es ist aber notwendig, einen Zeitrahmen abzustecken. Sonst passiert folgendes; Auszug aus Schreiben der Frau Kammer vom 18.01.2006, Amtsleiterin beim Landratsamtes Kamenz: „Die Erstellung der Widerspruchsbescheide bis zu dem von Ihnen gewünschtem Termin ist nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, diese Ihnen noch im ersten Quartal 2006 zuzustellen.“ Das ist der Versuch, sogar über die normale Bearbeitungsdauer nach § 75 VwGO (3 Monaten) hinauszukommen, also Zeit zu schinden. Noch deutlicher wird es mit diesen Sätzen:„Die Widerspruchsbearbeitung erfolgt nach Posteingang und wir werden Ihre Widersprüche in den Bearbeitungszyklus einordnen. Leider kommt es auf Grund einer Vielzahl von Widersprüchen zu Verzögerungen, für die wir um Verständnis bitten.“ Wenn man hier nicht den nötigen Druck macht, können Sie Jahre auf die Bearbeitung warten, z. B. bei Widersprüchen zum Abwasser bis Sie den gerichtlichen Klageweg gehen können. Leider ist es derzeit in Sachsen so, dass Sie 3 bis 5 Jahre brauchen von Klageeinreichung mit Entscheidung bei den Verwaltungsgerichten bis zum Urteil durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen. Das ist für Urteile nach Umweltinformationsrecht zu lange, wäre aber trotzdem mit dem Begriff „zügig“, den auch die Aarhus-Konvention verwendet, rechtens.

§ 10 SächsUIG Rechtsweg: „Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz gegen eine private informations-pflichtige Stelle ist der Verwaltungsweg gegeben.“ Was ist mit der informationspflichtigen Stelle? Wenn es so gelassen wird, erweckt man den Eindruck, dass nur bei einer privaten informationspflichtigen Stelle der Rechtsweg beschritten werden kann.

Betrachtung zu den § 13 Kosten des SächsUIG

Die Kostenhöhe kann in Deutschland nur einheitlich sein. Dazu heißt es im Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG: „Die Behörden können für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf.“ Diese angemessene Höhe kann ja nur der Bund festsetzen. Deutlicher ist es in der Richtlinie 90/313/EG zu erkennen, denn da steht im Artikel 5: „Die Mitgliedstaaten können für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf.“

Diese alte Richtlinie mit einzubeziehen ist möglich, wenn man den Grund Nr.6 Richtlinie 2003/4/EG liest: „Im Interesse größerer Transparenz ist es zweckmäßig, die Richtlinie 90/313/EG nicht zu ändern, sondern zu ersetzen. Auf diese Weise wird den Betroffenen ein einheitlicher, klarer und zusammenhängender Rechtstext vorgelegt.“

Die Kostenregelung des SächsUIG sind auch deshalb zu hoch, da die Verdienste (Anhang) in Sachsen um 25% geringer als in Gesamtdeutschland sind, aber der höchste Kostenbetrag soll doppelt und noch höher als der beim Bund sein. In den Kosten im Artikel 2 des SächsUIG, für Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern, ist nicht einmal Kopieren enthalten. Es fehlt auch im Text des § 13 bzw. im Artikel 2 des SächsUIG die Festlegung der Höchstgrenze. 

Die Kosten für Kopien sind im SächsUIG nicht festgelegt worden, auch spezielle Regelungen zur Umweltinformation im 6. Sächsischen Kostenverzeichnis (6.SächsKVZ) sind nicht getroffen worden, so dass nur nach Tarifstelle Nr. 1.1 und 1.2 Anlage 6 zum 6.SächsKVZ

Kosten für Kopien erhoben werden können, was auch in der Praxis erfolgt. Danach betragen die Kosten je Kopie 0,51 Euro für die ersten 50 Kopien, 0,15 Euro für jede weitere Kopie. Nach UIG darf aber nur 0,10 € für 1 Kopie verlangt werden. Wieso kann der Bund kostengünstiger als das Land Sachsen sein, zumal auch marktüblich ca. 0,10 € für 1 Kopie verlangt werden. Hierbei muss auch Grund Nr. 18 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG mit beachtet werden, wo steht: „Dies beinhaltet, dass die Gebühr grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Anfertigung des betreffenden Materials nicht übersteigen darf.“

Bei den Kosten handelt es sich, außer bei krassen Ausnahmefällen, nicht mehr als um die tatsächlichen Kopierkosten bzw. bei Dateien um Kosten für die Speicherung auf einen Speichermedium. Dass die Kosten in Sachsen zu hoch sind, ist schon früher festgestellt worden, u.a. kann das im SächsVBl. 1/2000 Seite 19 bis 22 unter „Guter Rat ist teuer - Die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Sachsen“, von Rechtsanwalt Klaus Füßer und Stud. iur. Sebastian Steeck, nachlesen werden.

Da das Kostenverzeichnis von der Höhe der jeweiligen Kostenpositionen dem Bund angepasst werden muss, kann gleich dieses genommen werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, mit 25 % darunter zu bleiben.

Ob die Kosten zu Umweltinformation nach dem derzeitige 6.SächsKVZ oder nicht dem UIG berechnet werden müssen, muss das Oberverwaltungsgericht Bautzen noch „zügig“ entscheiden. Denn seit dem 17.09.2004 hat mein Rechtsanwalt Herr Uhlich Berufungsklage dazu eingelegt. Wenn die Gerichtsentscheidung schon vorliegen würde, könnten Sie leichter entscheiden. Sie sehen, „zügig“ reicht nicht aus.    

Das SächsUIG ist für die Bevölkerung gedacht, aber nicht bürger-freundlich, weil nicht alles im Gesetz geregelt ist. Man braucht auch noch das 6. SächsKVZ und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Sie sollten daran denken, dass die Gesetzesinhalte der Bevölkerung auch ohne Mithilfe von Volljuristen verständlich sein sollten.

Ich bin auch gegen ein SächsUIG, weil es zu kostenaufwendig ist und damit zusätzliche Klagen vorprogrammiert sind. Aber auch der Gesetzesdschungel nimmt zu, weil jedes Bundesland die Richtlinie 2003/4/EG verändern wird. Damit wird pro Land mindestens eine Kommentierung auf den Markt kommen. Wenn es nur das UIG gibt, kann der Antragsteller nicht die Daten verweigert bekommen, weil er Daten des Bundes haben möchte, obwohl diese bei der Behörde vorrätig sind, mit der Begründung, der Antrag muss über den Bund laufen, man hätte nicht die Entscheidungsgewalt.

Wird die Richtlinie 2003/4/EG und das UIG gebraucht? 

Die Behörden, die Umweltleichen in ihren Kellern haben, und dabei gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen haben, werden alles daran setzen, dass es nicht publik wird. Natürlich auch die Fehleinschätzungen im Umgang mit der Umwelt oder wenn dabei noch Geld verschwendet wurde. Wenn Wahlen ins Haus stehen, wird der Zugang zu solchen belastenden Umweltdaten am schwersten oder unmöglich. Zu mindestens wird mit allen Mitteln versucht, die Zeit zu schieben, bis nach den Wahlen. Dabei wird in den Gesetzes- und Rechtsvorschriften nach Fehlern gesucht. Es geht sogar soweit, dass versucht wird, den Inhalt von diesen umzudeuten.

Wenn Umweltleichen vorhanden sind, interessiert die Behörde auch der Inhalt der Richtlinie 2003/4/EG und das UIG nicht, sie lassen es auch auf eine Klage ankommen. Zumal mit den Geldern der Bürger lässt es sich doch gut klagen.

Deshalb ist es erforderlich, einen einfachen, verständlichen und allumfassenden Gesetzestext zu haben. Die Bürgerinitiative „Interessengemeinschaft Bürgerwohl“ hat das im Jahr 2000 mal so formuliert:

Deshalb sind Gesetze so zu gestalten, dass der Einwohner sie versteht, die Volksvertreter damit arbeiten können und die Juristen sich nicht irren.“                                                                                        

Ich stelle zur Zeit meine Anträge zu Umweltinformationen in etwa so: „Sehr geehrte Damen und Herren …, seit 14.02.2005 ist die „Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates“ auch für den Freistaat Sachsen rechtsverbindlich (siehe u.a. Drucksache 4/0447 „Kleine Anfrage“ gestellt von Abgeordneter Andrea Roth (PDS-Fraktion) und beantwortet von Frau Staatsministerin Orosz). Auf Grundlage dieser Richtlinie bitte ich Sie, mir mitzuteilen, …“ Ohne Umweltleichen ist das problemlos.

Reicht der § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, um an Umweltdaten zu kommen?

Nein, da dort nur Akteneinsicht durch Beteiligte geregelt ist.

Reicht der § 34 der Verfassung des Freistaates Sachsen, um an Umweltdaten zu kommen?

Nein. Dazu ein Beispiel. Mit Schreiben vom 07.01.2002 hatte ich Akteneinsichtnahme in die im Landratsamt Kamenz vorhandenen Trinkwasseruntersuchungsergebnisse von 1988 bis 2002 der Stadt Pulsnitz beim Gesundheitsamt Frau Dr. Dietrich beantragt. In diesem Schreiben habe ich darauf hingewiesen, dass man mir auf Grund der Verfassung des Freistaates Sachsen Artikel 34 und dem Umweltinformationsgesetz Einsicht gewähren muss.Das wurde mir jedoch mit Schreiben vom 31.01.2002 verweigert. In diesem Schreiben ging der Justitiar sogar soweit, dass mir Kosten angedroht wurden, wenn ich keine Anspruchrücknahme mache.

Er begründete unter anderem die Ablehnung damit:  „Schließlich kommt nach diesseitiger Auffassung auch Artikel 34 der Verfassung des Freistaates Sachsen als Anspruchgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Auskunftsrecht auf Daten beschränkt, die durch das Land, also den Freistaat Sachsen, erhoben oder gespeichert worden sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Sie Auskunft über beim Landkreis Kamenz erhobene bzw. gespeicherte Daten begehren.“

Am Dienstag, den 17. Juni 2003, fand die mündliche Verhandlung im Verwaltungsgericht Dresden statt. Dort gewann ich mit meiner Rechtsanwältin Frau Eva Jähnigen gegen den Landkreis Kamenz. Das Urteil Az. : 13 K 1714/02 dazu finden Sie in Drucksache 3/9602, „Kleine Anfrage“ gestellt von der Landtagsabgeordneten Frau Andrea Roth, Fraktion der PDS beantwortet von Herrn Staatsminister Steffen Flath. Ohne dieses Urteil hätte ich den schlechten Zustand des Trinkwassers in Pulsnitz und die Ausnahmegenehmigungen zur Trinkwasserverordnung in Sachsen nicht herausbekommen. Die Grenzwertabweichungen bei Trinkwasser ab 1995 finden Sie in Drucksache 4/3635 „Kleine Anfrage“ gestellt von der Landtagsabgeordneten Frau Regina Schulz, und unter „Unter Trinkwasserqualität in Sachsen“, Drucksache 3/11284 „Kleine Anfrage“ gestellt von der Landtagsabgeordneten Frau Andrea Roth, beide Linksfraktion.PDS, beantwortet von Staatsministerin Frau Helma Orosz. Dass die Bevölkerung von diesen Grenzwertabweichungen in Kenntnis gesetzt werden muss können Sie nachlesen unter „Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser im Bereich Radeberg“, in Drucksache 4/3771 „Kleine Anfrage“ gestellt von dem Landtagsabgeordneten Herrn Johannes Lichdi, Fraktion Bündnis 90/ die Grünen, beantwortet von Staatsministerin Frau Helma Orosz. Jedoch wurde das oft nicht gemacht, das könnte der „wahre Grund“ gewesen sein, warum mir die Umweltdaten vorenthalten wurden.

Unabhängig was mit dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz wird, empfehle ich eine Anpassung der Sächsischen Gesetze an die Richtlinie 2003/4/EG, um unnötige Prozesse zu vermeiden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

Top