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28.07.2009

Eines der Grundrechte des Bürgers ist das Petitionsrecht

 

Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Artikel 17 [Petitionsrecht] Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 45 c [Petitionsausschuß] (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

 

Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf)

Artikel 35 Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.

Artikel 53 (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden. (2) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem andern Ausschuß überwiesen werden. (3) Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das Zutrittsrecht zu öffentlichen Einrichtungen und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.

 

Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)

§ 11 Petitionsrecht (1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Landkreis zu wenden. Innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ist ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Kreistag kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuß bilden.

 

Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)

§ 12 Petitionsrecht (1) Jeder Einwohner hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ist ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuß bilden.

 

~ Das Petitionsrecht der SächsLKrO und der SächsGemO ist schon in Artikel 17 GG und Artikel 35 SächsVerf garantiert.

~ Das Petitionsrecht geht hier aber über das GG und SächsVerf hinaus, in dem nicht die schriftliche Form erforderlich ist.

~ Der Bescheid zur Petition auf Grundlage der SächsLKrO und der SächsGemO ergeht kostenfrei und es ist Klage ohne Vorverfahren möglich. Hierzu bitte den aktuellen Rechtsstand beachten!   

~ Da das GG als höchstes Recht über der SächsLKrO und der SächsGemO steht, gilt nicht für die Benennung der Personen, welche das Recht für Petitionen haben,  „Jeder Einwohner“ sondern „Jedermann“.

 

Zu Gunsten der Menschen kann gegenüber höherrangigem Recht die nachfolgenden Rechte gestaltet werden, jedoch nicht umgekehrt! Deshalb ist es erforderlich bei der SächsVerf die Forderung schriftlich herauszunehmen und bei der SächsLKrO und der SächsGemO die Benennung der Person „Jeder Einwohner“ durch „Jedermann“ zu ersetzen.

Die Menschen in Sachsen haben ein Recht auf Information (Menschenrecht), deshalb gehört mindestens noch in die SächsLKrO und die SächsGemO: „Der Bescheid zur Petition ergeht kostenfrei und es ist Klage ohne Vorverfahren möglich.“

 

Demokratie herrscht, wenn die Grundrechte sich in allen Gesetzen widerspiegeln, von allen beachtet und eingehalten werden.

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