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31.07.2009

Mündliche Anhörung nach Widerspruch möglich!

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 Rechtsstand vom 22.03.2005 muss eine „Anhörung“ nach § 71 durchgeführt werden. Dort steht:  Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.“ Die Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben, auch nicht in den für Sachsen zuständige Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG). Der im SächsJG hierfür zuständige § 27 regelt nur wer für was Widerspruchsbehörde ist.

~ In Sachsen ist nichts zur Widerspruchsbehörde geregelt, z. B. wie sich zusammensetzt und wie die Anhörung durchgeführt werden soll.

~ Es ist eine mündliche Anhörung in Sachsen möglich, kann aber rechtlich nicht durchgesetzt werden!

~ Das bedeutet die mündliche Anhörung kann nicht zwingend gerichtlich eingeklagt werden!

Auf Grundlage § 73 VwGO kann jedes Bundesland selbst durch Gesetz bestimmen, welche Behörde für den Widerspruch zuständig ist. So ist die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren in den Bundesländern z.B. [Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)], Saarland [Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)], Hessen [Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)] vorgeschrieben. Man geht sogar soweit, dass z.B. im Bundesland Rheinland-Pfalz Kreisrechtsausschüsse gebildet werden müssen.

Mit Schreiben vom 29.05.2007 hat Frau Emrich, Abteilungsleiterin des Landkreises Alzey-Worms, die Arbeit Ihres Kreisrechtsausschusses dargestellt. Der Landkreis war Partnerlandkreis vom Ex Landkreis Kamenz. Auszug aus den Schreiben vom 29.05.2007:

Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens

Das Widerspruchsverfahren ist ein gerichtliches Vorverfahren, das drei verschiedenen Zwecken dient:

1. Ermöglicht es eine letzte umfassende Überprüfung der Maßnahme durch

die Verwaltung vor der gerichtlichen Klage und bezweckt damit eine

Selbstkontrolle der Verwaltung.

2. Soll mit Hilfe des Vorverfahrens eine Entlastung der Verwaltungs- und

Sozialgerichte erreicht werden, indem der Streit durch Aufhebung oder

Abänderung der Maßnahme vielfach im vorgerichtlichen

Bereich beigelegt werden kann.

3. Erhält der Bürger damit eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit, die

 in der Regel schneller und mit einem geringeren Kostenrisiko

zum Erfolg führen kann als eine Klage.…

Was ist der Kreisrechtsausschuss?

Der Kreisrechtsausschuss ist ein Pflichtausschuss des Landkreises; er unterliegt jedoch nicht den Weisungen der Organe des Landkreises. Der Ausschuss besteht aus drei Personen. Diese sind der/die Vorsitzende (Volljurist) sowie zwei vom Kreistag jeweils für eine Legislaturperiode gewählte Beisitzer.…Insgesamt wurden vom Kreistag 24 Beisitzer gewählt. Die Beisitzer werden in wechselnder Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen.

Wie läuft das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss ab?

Nach dem Eingang eines Widerspruchs erhalten die Widerspruchsführer von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung. Sofern noch weitere Schriftsätze bei der Geschäftsstelle eingehen, werden diese jeweils den Beteiligten in Fotokopie zur Erwiderung zugesandt.

Anschließend werden alle am Verfahren Beteiligte zur mündlichen Verhandlung geladen. Eine schriftliche Einladung erfolgt ca. 14 Tage vor dem Termin. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Aus wichtigem Grund kann der Kreisrechtsausschuss die Öffentlichkeit ausschließen.

Während der mündlichen Erörterung können die Beteiligten nochmals den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern und auf die jeweiligen Problemschwerpunkte hinweisen. Soweit dies rechtlich möglich ist, ist der Kreisrechtsausschuss auch bemüht, eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zwischen den Beteiligten zu erzielen.

Kommt es zu keiner Einigung oder Rücknahme des Widerspruchs, hat der Ausschuss eine Entscheidung zu treffen.

Die Entscheidung erfolgt danach in geheimer Beratung und Beschlussfassung. Das Ergebnis wird den Beteiligten in Form eines Widerspruchbescheides zugestellt. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.… 

 

Der Sächsische „Widerspruchs“ Weg

Durch den Artikel 9 des „Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 29. Januar 2008, wurde das Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) geändert. So auch der § 27 Abs. 1 SächsJG, da steht jetzt u.a.: „ Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde mit bis zu 5 000 Einwohnern, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde.…“

Zuvor stand dort im Abs. 1: „ Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde.…“

Da im Gesetz weder die Zusammensetzung noch der Ablauf im § 27 SächsJG geregelt wurde, ist die Unzweckmäßigkeit dieses § vorprogrammiert!

Mit der Änderung des § 27 des SächsJG ist der Weg von der Demokratie zur Willkür eröffnet worden. Denn die Verwaltungen werden ihre Fehlentscheidungen im Bescheid, um jeden Preis gegenüber dem Betroffenen durchsetzen!

Bei den Gerichten wird es zu Klageerhöhungen statt Klageabbau kommen!

Es wird zu sinnlosen Verärgerungen der Betroffenen kommen! 

Das „beste“ (leider schlechteste) Beispiel dafür war und ist (leider), die Landeshauptstadt (LH) Dresden, z.B. beim Straßenbau. Da die LH Dresden nicht der Rechtsaufsicht eines Landratsamtes unterstand, wurden die Widersprüche von ihrer Verwaltung selbst bearbeitet. Den Widerspruch zum Straßenbaubescheid (Erschließung/Ausbau) bearbeitete und den Widerspruchsbescheid dazu erließ dieselbe Behörde, oft sogar dieselbe Person, nämlich das Straßenbauamt der LH Dresden. Ob das rechtlich noch zu vertreten geht und die Höhe der geforderten Beiträge tatsächlich von den Betroffenen abverlangt werden dürfen, interessiert diese Verwaltung nicht. Eine Anhörung fand gar nicht erst statt. So blieb den Betroffenen nur der langwierige Weg der Klage. 

Mit der Änderung des SächsJG haben zwei Minister, die Herrn Buttolo und Mackenroth, ein bürgerfeindliches Gesetz „im Rahmen der Kreisgebietsreform“ in die Welt gesetzt. Mit diesemGesetz ist der Ärger schon jetzt vorauszusehen. Mit einer ordentlichen Analyse der Vergangenheit und über sächsische Grenzen geschaut, wäre so ein Gesetz vermeidbar gewesen. Der Aufwand hierfür ist nicht sehr hoch, weil z.B. nur wenige Städte nicht der Rechtsaufsicht eines Landratsamtes unterstanden.  

Im Internet kann man zu o.g. nachlesen, z.B. Saaarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaldungsgerichtsordnung. Dort gibt es Hinweis/Link zu den Gesetzen der anderen Bundesländer. Ob es jetzt Änderungen zu den Gesetzen gibt, dazu kann ich mich nicht äußern.

Beachten Sie bitte den aktuellen Rechtsstand!  

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