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29.05.2009

Erhebung einer Niederschlagswassergebühr ist falsch!

In der Satzung des AZV Obere Schwarze Elster, über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Entsorgungsgebiet Pulsnitz vom 22.06.2005, gibt es keine Ausnahmen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Es müsste sonst dort stehen außer der/den Gemeinde/n.… In der Verbandsversammlung gab es auch dazu keinen Änderungsantrag. Außer der Bürgermeisterin aus Steina, Frau Schlotter, haben alle der Satzung zugestimmt, so dass sie mit Veröffentlichung erst mal rechtskräftig, aber nicht rechtens ist. In Pulsnitz, wo die Globalberechnung für das Entsorgungsgebiet vorgestellt wurde, war noch die Rede davon, dass es möglich sei, Kommunen aus der Niederschlagsgebührberechnung herauszunehmen.

Es scheint so, als hätten die Verbandsmitglieder des AZV dem Drängen von Herrn Gröbner, Haus & Grund nachgegeben, der gefordert hatte, wegen der Gleichbehandlung, alle Kommunen in die Niederschlagswassergebührberechnung einzubeziehen.

Der Neubau bzw. die Verbesserung der Niederschlagswasseranlage gehört zum Straßenbau.

Früher wurde das Regenwasser in Gräben eingeleitet, wo es zum Teil auch gleich versickerte. Mit der Modernisierung der Straßen machte es sich erforderlich, Niederschlagswasseranlagen zur Fahrbahnentwässerung zu errichten. Weil es im Winter sonst zu Frostaufbrüchen kommt, da das Regenwasser, was unter die Fahrbahn gelangt ist, gefriert.

Im Entsorgungsgebiet Pulsnitz gibt es ein Trennsystem, das aus je einem Rohr für Schmutz- und Niederschlagswasser besteht. Das Schmutzwasser wird dem Klärwerk zugeführt. Das Niederschlagswasser wird jeweils direkt in dem sich am nächsten befindlichen Vorfluter (Bach, Fluss, Teich u.s.w.) eingeleitet. Das geschieht auch über sogenannte Mulden-Rigolenversickerung (Anlagen zur Niederschlagsversickerung), die auch teilweise vor den Vorfluter vorgeschalten sind. Des Weiteren bestehen die Niederschlagswasseranlagen aus Privat-, Straßen-, Grundstücks- und Straßen- und Grundstücksentwässerungsanlagen, also aus 4 weiteren Anlagen. in Großteil der städtischen Anlage ist schon weit vor 1990 errichtet worden und dürfte damit zu keiner Erhebung hinzugezogen werden.

Ich nutze mit meinem Niederschlagswasser die vorhandene Straßenentwässerung und zwar nur die Sammelleitung. Diese vorhandenen Sammelleitungen liegen in der Tiefe (Sand) der Straße, ohne dass daran etwas gemacht werden muss. Mein Niederschlagswasser leite ich in die vorhandene Sammelleitung der Straßenentwässerung ein, ohne dass es dabei zu einer Verschmutzung kommt, im Sinne von Abwasser. Verunreinigungen durch Grundstücke sind auch kaum möglich, da direkt in den Sammler eingeleitet wird. Sollte es doch passieren, muss der Verunreiniger zur Verantwortung gezogen werden und nicht alle Niederschlagswassereinleiter. Instandhaltungs- und Reinigungskosten des Fahrbahnentwässerungsbereiches (Allgemeinheit) bezahlt der Grundstückseigentümer mit der Grundsteuer. Es darf nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) keine Straßenentwässerungsgebühr erhoben werden. Deshalb ist es für mich unvorstellbar, dass für Niederschlagswasser Geld (Gebühr) benötigt wird und rechtlich erhoben werden darf.

Hauptgrundlage für die Kosten des Neubaues einer Niederschlagswasseranlage ist das Baugesetzbuch § 123 bis § 135, Sechster Teil. Erschließung (Straßenbau). Die Hauptgrundlage zur Verbesserung einer Niederschlagswasseranlage ist das Sächsische Kommunalabgabengesetz, Abschnitt 5, Beiträge für Verkehrsanlagen, § 26 bis § 32. Im § 28 Abs. 1 steht u.a.: Die Beiträge sind nach Vorteilen zu bemessen.…“ Wo ist also mein Vorteil, wenn ich auf der Bergstraße in Pulsnitz wohne und z.B. für die Mittelbacher Straße in Oberlichtenau mit bezahlen soll?

Regenwasserkanalisation gehören zum Erschließungsaufwand!

Aber auch Anlagen, die der Strassen- und Grundstücksentwässerung dienen, können nicht an einen der beiden AZV abgegeben worden sein, denn in einem der Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichtes Urteils vom 09.12.1983, Az.: 8 C 112.82 heißt es: „Oberflächenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation her, gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG alle Kosten, die für die allein die Straßenentwässerung betreffenden Bestandteile entstanden sind, und ferner ein Teil der für die zugleich der Straßen- und der Grundstücksoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile entstandenen Kosten; dieser Teil darf in der Regel auf die Hälfte der insoweit angefallenen Gesamtkosten festgesetzt werden.“

Was hat man nun abgegeben?

Die Entwässerung der Straße dürfte es nicht sein, denn im NK-Urteil des Sächsischen Ober Verwaltungsgericht vom 03.04.2001 AZ.: 5 D 665/99 steht u.a.: „Der Grundstückseigentümer müsse das Niederschlagswasser lediglich „ laufen lassen“, so dass es über die Straßenentwässerung entsorgt werde. Ob es sich hierbei zudem um eine Aufgabenerfüllung durch den Ag. handelt, ist zweifelhaft. Die Entwässerung der öffentlichen Straßen obliegt dem Träger der Straßenbaulast (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 9 Satz 1, 44 Sächsisches Straßengesetz)“. Antragsgegner (Ag.) ist in dem Fall ein ZV, der für die Abwasserbeseitigung zuständig ist.

Klagen gegen Niederschlagswassergebühr!

Der falsche Weg ist, Gebühren zu erschaffen, um zu Geld zu kommen, wie es die rechtswidrige Niederschlagswassergebühr der Oberen Schwarzen Elster zeigt, gegen die schon im Jahr 2007 beginnend mehrere Pulsnitzer Einwohner beim VG Dresden Klagen eingereicht haben und nun die Geduld des Wartens (vielleicht 4 oder 5 Jahre) haben müssen. Das Gericht gab den Betroffenen das Versprechen (Versprecher), es 2008 zu behandeln. Am 11.06.2007 hatte ich den Bescheid für das Jahr 2006 erhalten. Nachdem das Landratsamt Kamenz per Widerspruchsbescheid, Schreiben vom 30.01.2008, meinen Widerspruch vom 21.06.2007 abgelehnt hatte, habe ich am 02.03.2008 Klage beim VG Dresden eingereicht (siehe auf meiner Seite Klage Regenwasser).

Es gibt bis jetzt keinen Nachweis, dass die Anlagen an einen der beiden AZV`s übergeben worden sind!

Deshalb hatte ich mich mit dem Schreiben vom 17.08.05 an die Stadträte der Stadt Pulsnitz und dem vom 18.08.05 an die Gemeinderäte der Gemeinde Neukirch und Ohorn gewandt, eine Kopie von den Beschlüssen, mit welchem die Aufgabe zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers und die dazugehörigen Anlagen an den AZV „Pulsnitztal“ oder den AZV Obere Schwarze Elster übergeben wurden, von den Stadt- bzw. Gemeinderäten (Mitgliedskommunen), gefordert. Dies wurde mir verweigert, so dass ich am 08.03.2006 Klage beim VG Dresden gegen die o.g. Kommunen einreichen musste. Die 13. Kammer des VG Dresden forderte mit Schreiben vom 22.05.06 (siehe hierzu auf meiner Seite Klage Pulsnitz, Klage Ohorn und Klage Neukirch) die o.g. Kommunen auf, die Kopien mir zuzusenden und sie sollten sich für die Niederschlagung der Kosten des Widerspruchbescheides beim Landratsamt Kamenz einsetzen. Sie haben es vorgezogen, die Klagen aufrechtzuerhalten. Mit Schreiben Datum 06.01. 2009 wurde mir von der 3. Kammer mitgeteilt, dass die Klagen jetzt von ihnen weiter bearbeitet werden.    

Kann man die Kopien nicht herausgeben, weil es keine gibt oder weil die Niederschlagswasseranlagen nicht übergeben wurden?

Laut Sächsischen Wassergesetz § 63 Abs. 2 müssen die Abwasserbeseitigungspflichtigen ein Abwasserbeseitigungskonzept für das gesamte Entsorgungsgebiet aufstellen. Dazu gehört, dass sie Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers machen. Im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV „Pulsnitztal“ vom 14.03.2001 findet man u.a. im Blatt 6 unter Wesentlich öffentliche Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung keine und unter Geplante Kanäle (Endausbau) keine.

Das heißt, zu diesem Zeitraum war nichts im heutigen Entsorgungsgebiet Pulsnitz zum Niederschlagswasser übergeben, noch etwas vom AZV geplant worden.

Niederschlagswasseranlagen, die durch den Bau der Schmutzwasseranlagen beschädigt wurden und durch den Abwasserzweckverband (AZV) wieder hergestellt werden mussten, werden von uns Bürgern durch die Gebühren, die der AZV erhebt, bezahlt.

Es gab also keine Veranlassung und Rechtsgrundlage, warum eine Niederschlagsgebühr erhoben werden musste. Jedoch hat der AZV Obere Schwarze Elster im Entsorgungsgebiet Pulsnitz eine Schuldenhöhe von 18.710 T€, Stand 31.12.2004, erreicht.

Mit der Erhebung der Niederschlagswassergebühr sind die Leidtragenden außer den Hausbesitzern auch Handwerker und Gewerbetreibende. Diese könnten die Niederschlagswassergebühr auf die Mieter bzw. Kunden umlegen. Weil diese soviel Geld haben? Es erwischt aber auch Kommunen mit ihren Gebäuden und Einrichtungen, Schulen, Soziale Einrichtungen, Kirchliche Einrichtungen u.s.w. Die Kommunen haben dann einen Grund, die Grundsteuern zu erhöhen!

Zum Schluss steht für mich noch die Frage: Führt der AZV, um seine klammen Kassen zu füllen auch noch eine Luft- und Salzsteuer ein?

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